Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 61 Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/61#abs-1 (1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, müssen mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/61#abs-2 (2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den Fahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen ausgerüstet sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/61#abs-3 (3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindestens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.